BGH: Offenes WLAN kann 100 Euro kosten, aber keine Schadenersatzklage nach sich ziehen

Kein Kommentar Autor: Jürgen (jdo)

Paragraph TeaserKabellose Netzwerke (WLAN) finden sich mittlerweilen in vielen deutschen Haushalten. Allerdings sind immer noch zu viele dieser Access Points unzureichend geschützt, sei es durch Passwort oder Ethernet-Adressen-Filter (MAC). Nun hatte die Plattenfirma 3P gegen einen WLAN-Benutzer geklagt, weil ein unbekannter Dritter nachweislich ein Lied über dessen WLAN via File Sharing verbreitet und somit das Urheberrecht verletzt hat. Der Beklagte hätte eine Unterlassungs-Erklärung abgeben sollen, so wie Schadenersatz und die Abmahnkosten zahlen sollen. In erster Instanz bekam 3P sogar Recht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Urteil gekippt:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

In Nicht-Juristendeutsch heißt das: Der WLAN-Nutzer muss sorgen, dass sein drahtloses Netzwerk ausreichend geschützt ist. In welcher Form (WPA / unsicheres WEP) wurde nicht genau spezifiziert. Sonst droht ihm eine Strafe, die 100 Euro nicht übersteigen darf. Auf Schadenersatz durch den Missbrauch Dritter haben Wegelagerer Kläger keinen Anspruch. Das Urteil ist sehr zu Gunsten der Verbraucher ausgefallen. WLAN-Anwender befinden sich nun nicht mit einem Fuß im Knast, nur weil sie ein drahtloses Netzwerk nutzen und müssen auch keine Schadenersatz-Klagewelle befürchten. Wie die Sache mit den ganzen freien Hotspots von Initiativen für freies Internet in zum Beispiel Großstädten aussieht, steht allerdings auf einem anderen Blatt.




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