Das ist groß: Oracle verliert gegen UsedSoft

6 Kommentare Autor: Jürgen (jdo)

Oracle LogoEuropas höchstes Gericht hat UsedSoft Recht gegeben. Der volle Artikel (Englisch) ist hier nachzulesen. Die Quintessenz ist jedoch , dass ein Softwarehersteller nicht verhindern kann / darf, dass eine vorher benutzte Lizenz nicht auch weiterverkauft werden darf – egal was in den Lizenzbestimmungen steht. Sobald ein Software-Hersteller eine Kopie verkauft, verliere er das exklusive Weitergaberecht dieser Lizenz – das gilt für CDs / DVDs als auch für downloadbare Werke.

Gut so und Chapeau! Definitv ein Schritt in die richtige Richtung und gegen das Einsperren von Anwendern in goldene Käfige. Ätsch, Oracle – hat Dir Old Europe den Tag versaut, was? 🙂

Update: Ich wurde gerade darauf hingewiesen, dass sich Paragraphen-Dompteur Udo Vetter in seinem lawblog dem Thema ausführlicher gewidmet hat.




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6 Kommentare zu “Das ist groß: Oracle verliert gegen UsedSoft”

  1. Mapcoder says:

    Ich verstehe die Begeisterung über das Urteil nicht.

    Das ganze Konzept "gebrauchter" Software wirkt auf mich widersinnig. Software nutzt sich nun durch Gebrauch nicht ab. Und ihre Vervielfältigung ist praktisch ohne Aufwand möglich, so dass sie vom Zeitpunkt ihrer Herstellung an in unbegrenzter Stückzahl verfügbar ist.

    Regen wir uns nicht immer gerne darüber auf, wenn Content-Anbieter auf Rechte aus der analogen Welt pochen, die für digitale Güter schlicht keinen Sinn machen? Wenn für "digitale Bibliotheken" Ausleihverfahren vorgestellt werden, die in Wirklichkeit einfach nur eine zwangsweise Löschung einer Kopie per DRM sind, oder wenn das illegale Vervielfältigen mit Produktpiraterie oder gar (Raub-)Diebstahl gleichgesetzt wird?

    Das hier ist genau so ein Fall, nur mit umgekehrten Rollen. Und plötzlich ist es gut, wenn ein Gericht die Gleichsetzung von digitalen Kopien und materiellen Gütern aufrecht erhält?

    • jdo says:

      Software nutzt sich durch den Gebrauch nicht ab, aber sie veraltet. Und es geht nicht um die Software, sondern die Lizenz. Warum sollte ich keine alte, rechtmäßig erworbene Oracle-DB-Server-Software (Lizenz) verkaufen dürfen? Vielleicht braucht jemand nicht die neueste Version.

      Ich hatte mal von einer Ex-Firma eine MS-Office-Lizenz (2000) inklusive CD geschenkt bekommen, die ich dann 3 Jahre später via Ebay verkaufen wollte. Dann hat mir Microsoft die Versteigerung absägen lassen, weil ich das aus irgendwelchen x-Gründen nicht verkaufen darf bla blubber ... ich hatte den Artikel dann nochmals eingestellt und zwar als "Abwaschbaren Bierdeckel im MS-2000 Format". Wurde ersteigert - glaube von ner Firma, die sich mit Sun Solaris beschäftigte 🙂 Ich hab mir die Ebay-Seite irgendwo als PDF aufgeboben - bei Interesse kann ich das mal rauskruschen.

      • Mapcoder says:

        Warum _solltest_ du Lizenzen weiterverkaufen dürfen? Nur weil das bei materiellen Gütern geht? Ich hätte da gerne ein gesamtgesellschaftliches Argument. Also nicht "weil ich dann mehr Geld habe". 😉

        Die Weiterverwendung gebrauchter materieller Güter ist ökonomisch und ökologisch sinnvoll, weil der Aufwand für die Entsorgung und erneute Herstellung entfällt. Das greift bei Lizenzen nicht, und ein anderes Argument, warum es für uns alle besser ist, dass Lizenzen wie materielle Güter gehandelt werden können, fällt mir nicht ein.

        • jdo says:

          Das kann ich als Gegenargument genauso bringen. Wenn ich mir eine neue SoftMaker-Version einbilde und dadurch die alte nicht mehr brauche, warum sollte ich die alte Version / Lizenz nicht weiterverkaufen dürfen? Für mich ist das ein erworbenes Gut, mit dem ich auch handeln kann.

          • Mapcoder says:

            Ich finde es halt etwas irritierend, wenn man den Gedanken weiterspinnt. Digitale Güter haben es ja so an sich, dass man sie leicht automatisiert weitergeben kann. Wäre es nach diesem Urteil legal, z.B. einen "Musik-Flohmarkt" aufzusetzen, der dem Nutzer "gebrauchte" mp3 verkauft und nach dem Hören automatisch wieder zurückkauft? Dann hätte man die Möglichkeit, hunderten Nutzern mit einer einzigen Lizenz die facto dauerhaften Zugriff auf das digitale Werk zu ermöglichen.

            Allgemein befürchte ich, dass dieses Urteil ein weiterer Sargnagel für das klassische Bezahlmodell für digitale Inhalte ist. Das wird für die Anbieter hiermit noch ein Stückchen unattraktiver, so dass es wohl bald nur noch DRM-geschütztes Streaming von Musik und Videos, Spiele mit Online-Zwang und andere "Software/Content as a Service"-Modelle geben wird. Eben Modelle, bei denen der Nutzer eine Dienstleistung abonniert statt etwas zu kaufen, und dann auch regelmäßig statt einmalig zahlt.

          • jdo says:

            Der Punkt geht an Dich - das ist in der Tat bedenkenswert. Bei der Oracle-Software ist es allerdings so, dass sich der Käufer die DB-Server-Software wohl nicht nur für einen Tag installiert und dann wieder verkauft ... ein schwieriges Thema ...